Satzung des Sauerländischen Gebirgsverein
Abteilung Düsseldorf
Stand September 2024
Vorsitzender Wolfgang Hilberath
Geschäftsstelle:
Augustastraße 20
40477 Düsseldorf
Handy +49 173 5387210
Email: wolfgang.hilberath@online.de
Homepage: www.sgv-duesseldorf.de
§ 1 Name. Sitz
Die Körperschaft trägt den Namen:
Sauerländischer Gebirgsverein-Abteilung Düsseldorf mit Sitz in Düsseldorf, abgekürzt „SGV
Düsseldorf“ Abteilung im Sauerländischen Gebirgsvereins e.V. und gehört als Abteilung dem
Bezirk „Wanderregion Bergisches Land / Rheinland e.V. mit Sitz in 51515 Kürten und dem
„Sauerländischer Gebirgsverein e.V. „abgekürzt SGV-Gesamtverein mit Sitz in Arnsberg an.
§ 2 Zweck
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Fördern und Pflegen des
Wanderns (z.B. Gesundheitswandern und Seniorenwandern), sowie des naturverträglichen
Sports, wie Radwandern, der Kultur und des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert
und markiert der Verein die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes.
Der Verein betreibt aktiv Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in
ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig
gesichert wird. Die Mitglieder setzen sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und
Umweltschutz und für eine aktive und vorausschauende Landschaftspflege/Planung ein.
§ 3 Mittelverwendung
Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Mitglieder haben bei
ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben
Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen An-
spruch auf das Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle Tätigkeiten im Verein erfolgen ehrenamtlich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Begriff der Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die bereit ist,
die Ziele des Vereins zu unterstützen. Konkret sind dies:
Erwachsene
Kinder unter 14 Jahren, sofern ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigter Mitglied ist.
Junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende nach Ehrenordnung
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein ver-
dient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gemäß Ehrenordnung ernennen. Soweit sich diese
Verdienste im Verein auf die Tätigkeit als Vorsitzende/r beziehen, kann das Mitglied zum/zur
Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Der Verein steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder
Religion offen. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des Bezirks „SGV-Region Bergisches Land
– Rheinland e.V.“ mit Sitz in Leverkusen und des „SGV-Gesamtvereins e.V.“. Sie werden in den
dortigen Gremien durch ihren Vorstand vertreten.
2. Antrag auf Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
oder Ablehnung entscheidet.
Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/Bewerberin die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Aufnahme erfolgt zum 01. des dem Aufnahmebeschluss folgenden Monats. Das neue Mit-
glied erhält einen Mitgliedsausweis, die Satzung und eine Information zum Datenschutz.
Die Mitgliedschaft wird mindestens bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres abgeschlossen
und verlängert sich um ein Jahr, wenn die Mitgliedschaft nicht nach § 4
Absatz 5 beendet wird.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Verein-
sarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den jeweils gel-
tenden Bedingungen in Anspruch nehmen.
Die Mitglieder dürfen alle Einrichtungen des Bezirks und des SGV-Gesamtvereins zu den jeweils
gültigen Bestimmungen nutzen. In Wanderheimen und Hütten des SGV sowie beim Erwerb von
Wanderkarten, Schrifttum und Abzeichen bezahlen sie Mitgliedspreise. Die Rechte der Eigentü-
mer der Wanderheime und Hütten bleiben unberührt.
Bei Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an stimmbe-
rechtigt. In Sachen der Jugendarbeit sind Jugendliche vom vollendeten 14. Lebensjahr an stimm-
berechtigt.
Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern, dass sie
aktiv an der Vereinsarbeit mitwirken oder den Verein finanziell unterstützen,
sich mit den satzungsmäßigen Zielen identifizieren und diese auch nach außen hin ver-
treten,
sich in jeder Hinsicht zum Sauerländischen Gebirgsverein und zur Abteilung loyal verhal-
ten und einsetzen,
die Beiträge pünktlich zahlen.
4. Mitgliedsbeitrag
Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Ausgenommen hiervon sind Ehrenmitglie-
der. Neumitglieder, die im 1. Halbjahr eingetreten sind, zahlen den Jahresbeitrag; sind sie im 2.
Halbjahr eingetreten zahlen sie den halben Jahresbeitrag.
Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und im jeweils aktuellen Pro-
grammheft und auf der Vereins-Homepage veröffentlicht.
Beitragsarten können sein:
Beitrag für Vollmitglieder
Beitrag für Familien- und Partnermitglieder
Beitrag für junge Mitglieder von 14 bis 27 Jahren
Beitrag für juristische Personen
Kinder bis 14 Jahre sind beitragsfrei, wenn ein Elternteil Mitglied des SGV ist.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
Der Beitrag ist jeweils bis zum 31.3. eines jeden Jahres fällig. Die Beiträge werden bar oder per
Überweisung bezahlt.
Abzuführende Beiträge an den SGV-Gesamtverein und den Bezirk inklusive aller Versicherun-
gen sind im Jahresbeitrag enthalten. Sollten dortige Gremien im Laufe des Geschäftsjahres ihren
Jahresbeitrag erhöhen, erhöht sich der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbei-
trag des Vereins entsprechend der dortigen Erhöhung. Die Mitglieder sind hierüber in der nächs-
ten Mitgliederversammlung zu informieren.
5. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei juristischen Personen auch
durch Auflösung. Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten (bis 30. Sept.) jeweils zum
Ende des Geschäftsjahres schriftlich per Brief oder Email gegenüber dem/der Vorsitzenden er-
klärt werden. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Die Mit-
gliedsausweise und ausgeliehenes Vereinseigentum sind zum Abmeldetermin abzugeben.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein
die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Bei-
tragsrückstände von einem Jahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses an den Vorstand
zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen der Satzung endgültig. Der
Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Nach Austritt oder Ausschluss darf der Name des Vereins, des Bezirks und des SGV-
Gesamtvereins nicht mehr geführt oder genutzt werden. Der Mitgliedsausweis verliert seine Gül-
tigkeit. Auf das Vereinsvermögen haben Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes beschlussfassendes Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitglie-
derversammlung (MV) wird vom Vorstand im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres einbe-
rufen. Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt durch Veröffentlichung im Wanderplan
des 1. Halbjahres. Weitere Bekanntgabe des Termins der MV erfolgt durch Veröffentlichung auf
der Vereins-Homepage.
Die MV ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern ord-
nungsgemäß eingeladen wurde.
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die MV bestimmt die Richtung der Vereinsarbeit. An die so vorgegebenen Richtlinien ist der
Vorstand gebunden.
Zu den Aufgaben der MV gehört insbesondere:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
Entlastung des Vorstandes
Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer/innen
Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Angelegen-
heiten, Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
Festsetzung des Jahresbeitrages, der den für jedes Mitglied an den SGV-Gesamtverein
und den Bezirk abzuführenden Betrag enthält
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
Beschlussfassung der Satzung oder Satzungsänderung. Die MV kann eine Satzung / Sat-
zungsänderung durch mindestens ¾ der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder be-
schließen.
Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der Abteilung
2. Anträge zur Mitgliederversammlung
Anträge und Ergänzungen von Mitgliedern zur Tagesordnung sind so früh wie möglich, spätes-
tens jedoch bis einen Monat vor dem angesetzten Versammlungstermin schriftlich bei dem/der
Vorsitzenden einzureichen. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekanntzuma-
chen. Verspätete Anträge oder in der MV gestellte Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur
behandelt werden, wenn die MV mit 2/3 der Anwesenden zustimmt.
Anträge über die folgenden Punkte müssen bis spätestens 31.12. des Vorjahres bei dem/der
Vorsitzenden beantragt, und den Mitgliedern zur MV bekannt gegeben werden. Stimmenthaltun-
gen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Solche Anträge können sich beziehen auf:
Abwahl des Vorstandes
Änderung der Beitragshöhe
Änderung der Satzung
Auflösung oder Fusionierung des Vereins
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche MVen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter An-
gabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Tagesordnungspunkt einer außerordentlichen
MV kann nur der sein, der zu seiner Einberufung geführt hat und in der Einladung genannt wird.
4. Wahlen
Die MV wählt den Vorsitzenden / die Vorsitzende sowie die übrigen Mitglieder des Vorstands und
des Beirats für die Dauer von 4 Jahren. Um eine Kontinuität in der Vereinsführung zu gewähr-
leisten, stellt sich in einem Jahr der Vorstand (ohne stellv. Vorsitzende/n) und 2 Jahre später der
Beirat und stellv. Vorsitzende/n zur Neuwahl bzw. Wiederwahl. Soweit zur Erreichung des Zieles
erforderlich, kann von der 2-jährigen Wahlperiode im Einzelfall abgewichen werden.
Die MV wählt 2 Kassenprüfer/innen auf die Dauer von 2 Jahren. Sie müssen mindestens 25
Jahre alt und hinreichend sachkundig sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstan-
des sein.
Bei Wahlen oder Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stimmen
durch Handzeichen offen abgegeben, sofern nicht die Wahl-/Abstimmungsberechtigten auf An-
trag mit einfacher Mehrheit eine geheime Stimmabgabe beschließen.
Soweit sich bei Wahlen mehr als ein/e Kandidat/in für eine Position zur Wahl zur Verfügung stellt,
ist die Abstimmung abweichend von der vorgenannten Regelung grundsätzlich geheim mittels
Stimmzetteln durchzuführen.
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet bei Wahlen, wenn die Satzung
nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag oder Antrag als
abgelehnt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Junge Menschen ab 14 Jahren sind
in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied, unter Vorlage einer schriftlichen Voll-
macht, ausgeübt werden. Briefwahl ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern kann vor Ablauf der Wahlperiode durch Mehrheitsbe-
schluss der MV vorgenommen werden.
5. Protokoll / Teilnehmerliste
Über die MV ist eine Teilnehmerliste zu führen.
Über die MV ist eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll anzufertigen, welche der/die Vorsitzende
bzw. Versammlungsleiter/in und der/die Schriftführer/in oder Stellvertreter/in unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
1. Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand des Vereins besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den Mitgliedern des
Beirats.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Kassenwart/in
dem/der Schriftführer/in
dem/der Wanderwart/in
dem/der Naturschutzwart/in
Der Beirat besteht aus:
2. Kassenwart/in
2. Wanderwart/in
Wanderstatistik
Kulturwart/in
Versand der Wanderpläne
Pressewart/in
Singkreisleiter/in
Wegezeichner/in
2. Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die ihm durch
die Satzung oder MV zugewiesen sind, insbesondere für folgende:
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Aufstellung des Haushaltsplanes und Verwaltung des Vereinsvermögens
Abfassen des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
Vorbereiten, Einberufen und Leiten der Mitgliederversammlungen
Erlass, Änderung und Aufhebung von Geschäftsordnung bzw. Wanderordnung
Kooperation mit Nachbarvereinen und Institutionen
Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, dem Bezirksvorstand und dem Prä-
sidium des SGV-Gesamtvereins, der dortigen Geschäftsstelle einschließlich Vertretung
der eigenen Vereinsinteressen in den dortigen Gremien
Die Beschlüsse der MV sind für den Vorstand bindend.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gemeinsam.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens 2 Mal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt
durch den/die Vorsitzende bzw. durch Veröffentlichung im Wanderheft. Auf Verlangen von ¼ der
Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.
Der Vorstand kann bei Bedarf auch andere sachkundige Mitglieder, externe Berater oder Arbeits-
gruppen zu seinen Sitzungen einladen, wenn ein dort zu beratender Punkt die Anwesenheit er-
fordert bzw. deren Teilnahme sinnvoll erscheint.
Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in Mitgliederversammlungen und im Vorstand. Bei dessen
Abwesenheit übernimmt diese Aufgabe der/die stellvertretende Vorsitzende.
3. Aufgaben des Beirats
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen Fragen der Vorstands-/Vereinsarbeit.
Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes zu den gemeinsamen Vorstandssitzungen zusam-
men.
4. Rücktritt eines Vorstands- bzw. Beiratsmitglieds
Ein Vorstands-/Beiratsmitglied kann insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von
seinem Amt zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist an den/die Vorsitzenden/Vorsitzende (ggf.
stellvertretenden Vorsitzenden) zu richten, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an
die Mitgliederversammlung.
Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung sollte der Rücktritt von Vorstandsmit-
gliedern zum Ende des Geschäftsjahres geschehen. Wo das nicht möglich ist, nimmt der Vor-
stand kommissarische Bestellungen mit Wirkung bis zur nächsten MV vor.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand/Beirat.
5. Fachwarte/innen
Anzahl und konkrete Aufgaben der Fachwarte/innnen werden in der Geschäftsordnung des SGV-
Gesamtvereins geregelt. Alle Fachwarte/innen führen ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung die-
ser Satzungsregeln und der Vorgaben durch MV und Vorstand eigenständig durch. Sie sind mit
ihrer Arbeit gegenüber dem Vorstand verantwortlich.
§ 9 Finanzen
1. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Vermögensrecht
Der Verein ist vermögensrechtlich selbständig und unabhängig.
3. Kassenwesen
Im Verein wird nur eine Kasse geführt, über die alle Einnahmen und Ausgaben abgewickelt wer-
den. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zeitnah und vollständig zu buchen. Die allgemeinen
Buchungs-/ Aufzeichnungsvorschriften sind zu beachten.
4. Beiträge
Die Höhe der Beiträge für ihre Mitglieder setzt die MV jeweils für das folgende Geschäftsjahr fest.
5. Rechnungslegung
Die Jahresabrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist vom Kassenwart/in rechtzeitig vor
der MV des folgenden Jahres aufzustellen, von den Kassenprüfern/innen zu prüfen und dem
Vorstand vorlagereif zu übergeben.
Vom Vorstand werden der MV Jahresabrechnung und Prüfungsbericht zur Genehmigung vorge-
legt.
6. Vermögensaufstellung
Über das Vereinsvermögen gibt die jährliche Vermögensaufstellung Aufschluss, die vom Kas-
senwart/in zu erstellen ist.
7. Kassenprüfung
Die Kassenprüfer/innen sind Beauftragte der Mitglieder und haben die richtige Kassenführung
und Rechnungslegung zu überwachen.
Die Jahresrechnung und die Kasse werden einmal jährlich, ca. 14 Tage vor der MV, von den
gewählten Kassenprüfer/innen geprüft und in einem Prüfungsbericht protokolliert. Die Vorstands-
mitglieder sind ihnen zur Auskunft verpflichtet. Beanstandungen der Prüfer/innen können sich
nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen, die Einhaltung des von der MV genehmigten
Haushaltsplanes und der Mittelverwendung für satzungskonforme Zwecke beziehen, nicht aber
auf die Zweckmäßig- und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 10 Sonstiges
1. Öffentlichkeitsarbeit
Träger für die Öffentlichkeitsarbeit im Verein sind der/die Vorsitzende, der/die Pressewart/in,
der/die Fachwart/in für digitale Medien und der/die Wanderwart/in. Der Vorstand ist berechtigt,
diese Aufgabe im Bedarfsfall an andere Mitglieder des Vorstandes oder entsprechende Gremien
zu delegieren. Veröffentlichungen erscheinen tagesaktuell auf der Homepage, in der örtlichen
Presse sowie bei Bedarf im halbjährlich erscheinenden Wanderheft.
Das für die Veröffentlichung benötigte Bildmaterial wird dem Vorstand u.a. von den Mitgliedern
zur Verfügung gestellt.
2. Haftung
Der SGV-Gesamtverein hat eine Unfall- Versicherung abgeschlossen. Genaueres ist den jeweils
aktuellen Versicherungsbedingungen beim SGV-Gesamtverein zu entnehmen. Weiterhin gilt für
Mitglieder und Gäste, dass eine Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf eigene Gefahr
geschieht.
3. Verbandszughörigkeit
Der Verein ist über den SGV-Gesamtverein Mitglied im „Verband deutscher Gebirgs- und Wan-
dervereine e.V.“ (kurz: Deutscher Wanderverband) mit Sitz in Kassel.
4. Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse mit Telefon-Nr., sein Geburtsda-
tum, das Eintrittsdatum in den Verein und, wenn vorhanden, seine Email-Adresse auf. Diese
Daten werden im EDV-System des/der Vorsitzenden, des/der Kassenwart/in und des/der Schrift-
führer/in gespeichert. Jedem Mitglied wird eine Mitglieds-Nr. zugeordnet. Die personenbezoge-
nen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kennt-
nisnahme Dritter geschützt.
Als Mitglied im „Sauerländischen Gebirgsverein e.V.“ ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder
an den SGV-Gesamtverein zu melden. In diesem Rahmen ist er berechtigt, die o.g. personenbe-
zogenen Daten seiner Mitglieder an den SGV-Gesamtverein weiter zu geben.
5. Auflösung / Fusion
Die Auflösung des Vereins kann nur in der MV mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mit-
glieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steu-
erbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen dem SGV-Gesamtverein zu, der es unmittel-
bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls der SGV-
Gesamtverein gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die MV über eine dem Sat-
zungszweck (§ 2) entsprechende Verwendung des Vereinsvermögens im Einvernehmen mit dem
Finanzamt.
Eine Neugründung mit Eintrag ins Vereinsregister und mit Umbenennung kann in der MV mit
einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen
fällt dem neu zu gründenden oder umbenannten Verein zu.
Die Fusionierung des Vereins mit einer benachbarten Abteilung kann in der gemeinsamen MV
mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermö-
gen fällt dem neu zu gründenden Verein zu.
Zur Fusionierungs- oder Auflösungsversammlung müssen das Präsidium des SGV-
Gesamtvereins und der Bezirksvorstand eingeladen werden.
§ 11 Geltungsbeginn der Satzung
Diese Satzung tritt nach Beschluss in der MV mit dem heutigen Tage in Kraft.
Düsseldorf, den 30.09.2024
SGV Abteilung Düsseldorf
Wolfgang Hilberath, Abteilungsvorsitzender Gisela Hollenberg Stellvertreterin